Wir hatten das Thema des automatisch verfallenden Rückfluges (wenn man den Hinflug nicht antritt) ja schon in verschiedenen Threads. Nun hat der Verbraucherzentrale Bundesverband ein weiteres Verfahren gewonnen, diesmal gegen BA: http://www.n-tv.de/894929.html
aus der fvw: Das Landgericht Frankfurt hat in erster Instanz einer Klage der Verbraucherzentrale stattgegeben, wonach Rückflüge nicht verfallen dürfen, falls der Hinflug nicht angetreten wurden. Diese Klausel in den Geschäftsbedingungen vieler Airlines dient zum Schutz vor so genannten Überkreuz-Tickets, der Kombination von zwei günstigen Rückflugtickets anstelle eines einzelnen teureren Return-Tickets. Die Verbraucherzentrale hat nach eigenen Angaben in dieser Sache insgesamt 15 Airlines abgemahnt und außer gegen British Airways eine weitere noch offene Klage gegen Lufthansa angestrengt. Sollte BA auf eine Berufung verzichten und sich der Frankfurter Richterspruch als Musterverfahren etablieren, so hätten die Reisebüros künftig weitaus mehr innovative Freiheiten beim Ticketing. Ein Statement von British Airways steht bislang noch aus.
Wie sieht es aber aus, wenn es eine außereuropäische Airline ist ? Gilt das dann auch? Ich glaube eher nicht......
Koennte man aus diesem Urteil auch ableiten, das man z.B. den ersten Teil eines Fluges nicht antreten muss? Dann waeren ja die Ex Ath Fluege endlich mal interessant.
Die Frage ist, wie lange es in diesem Fall dann noch die "interessanten" ex-ATH-tickets geben wird...
Tut mir Leid, dass ich es nicht weiß: aber was sind denn "die günstigen ex-ATH-Tickets" und wie und wo bucht man die?
Ich habe jetzt einfach mal wahllos auf http://www.lufthansa.de was eingegeben: einmal Athen - Larnaca und zurück in Business (Athen-Frankfurt-Larnaca-Frankfurt-Athen) und einmal Frankfurt - Larnaca (direkt) und Frankfurt - Larnaca (direkt) ist deutlich günstiger... Also nochmal meine Frage: für welche Flüge genau lohnt es sich, den "Umweg" über Athen oder Beirut zu buchen?
Hallo Indem du nicht lh.de nimmst sondern die griechische LH Seite direkt. Und wenn es dann zum buchen geht, dann nicht einloggen, sonst kommst du wieder auf die deutsche LH Seite. Aber sein wir doch mal ehrlich, Athen Larnaca über Frankfurt macht nicht wirklich Sinn. Unter "Besser Buchen" solltest du auch ein paar interessante Threads finden. MfG aquaguy
Natürlich, solange Du die Tickets innerhalb der EU erworben hast. Bei in Asien oder USA gekauften Tickets sieht es mit den Verbraucherrechten natürlich anders aus.
Wenn Start- und/oder Zielort innerhalb der EU liegen, soll die EU-Richtlinie greifen. Daß es tatsächlich in allen Fällen, die derartig gelagert sind, auch zu einer entsprechenden Entschädigung kommt, darf aber bezweifelt werden. Daß das ganze etwas mit dem Ort zu tun haben sollte, an dem das entsprechende Ticket gekauft worden ist, wäre mir dagegen vollkommen neu. Aber ich lerne immer gern dazu. :mrgreen:
Ich habe ja hier schon des öfteren mit Mitgliedern diskutiert, aber es gab meines Wissens noch KEIN EINZIGES VERFAHREN mit diesem Hintergrund das VERLOREN wurde. Weder individuelle Ziviklagen noch noch Klagen von Verbraucherschutzverbänden. Die neue Qualität hier liegt darin das es sich um eine Abmahnung handelt!!!! Bei Zuwiederhandlung ( die natürlich dem Verbraucherverband bekannt werden muss ) werden wohl happe Strafzahlungen fällig. Sollte dieses Urteil rechtskräftig werden werden wohl die iditiotischen one-way Preise endlich der Vergangenheit angehören. Auch wird man wohl in Zukunft gleichzeitig mehrere, sich überschneidene Tickets bei einer Airline kaufen können ohne den üblichen "das ist verboten" Mist zu hören.
Die Eu-Richtlinie hat damit nichts zu tun, diese regelt nur für alle Airlines verbindlich ( in Gesetzesform! ) die Rechte der Kunden bei verspäteten/gecancelten Flügen. Bei dem hier angeführten Verfahren gehrt es um illigale Ticketpraktiken der Fluglinien.
Das stimmt bis auf das "illegal" (auf Rechtschreibfehler wollen wir nicht eingehen). Ich habe leider versäumt, noch einmal auf das Ausgangs-Posting zurückzuscrollen. Meine Äußerung betrifft nur die Entschädigungs-Regelungen in den anderen Fällen. Und im Folge-Posting von mir fehlt leider ein "S".
Für die Juristen unter euch (aber nicht nur die) dürfte die Begründung des Urteils interessant sein: http://www.anwalt-suchservice.de/rechtsprechung/neuzugaenge/neu_9379.htm