schreibt gestern die FTD Ein Vertrag über ein besonders günstiges Schnäppchen kann ungültig sein. Besteht ein erkennbares Missverhältnis zwischen dem vereinbarten Preis und der Leistung, ist es rechtsmissbräuchlich, sich auf den Vertrag zu berufen, urteilte das Amtsgericht München (Az.: 163 C 6277/09). Der Kläger hatte im Internet eine Reise nach Dubai für 1392 Euro gebucht. Der reguläre Reisepreis betrug 4726 Euro. Das Reiseunternehmen focht den Vertrag an, der nur durch einen Softwarefehler zustande gekommen sei. Laut AG ist der Vertrag ungültig.
Im übrigen steht meiner Meinung nach die genannte Differenz der Reisepreise nicht in einem "erkennbaren Missverhältnis". Der Unterschied zwischen einem "Schnäppchen" und dem undiskontierten Normalpreis kann durchaus in dieser Größenordnung sein. Ich meine auch, dass der Kläger im Berufungsverfahren gute Chancen hat.