Flugausfall Easyjet: Entschädigung?

Dieses Thema im Forum "Reiserecht" wurde erstellt von Travelman, 12. Februar 2010.

  1. Sir

    Sir Bronze Member

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    Selbst wenn Dir das LBA tatsaechlich ein Ereignis bestaetigt, das man als aussergewoehnlich ansehen kann, wuerde ich auf jeden Fall klagen. Denn das Problem ereignete sich auf einem vorangegangenem Flug. Dann bleibt immer noch offen, ob dieser Umstand auch bei allen nachfolgenden Fluegen als Entlastungsgrund dienen kann. Wenn EJ keine Vorsorge dafuer trifft, dass sich eine Flugstoerung nicht bei saemtlichen Folgefluegen fortpflanzt, stelle ich mich auf den Standpunkt, dass sich dann das eigene Betriebsrisiko realisiert, dass durch die Planung des Flugplans gesetzt wurde.
    Neben der Ausgleichszahlung koennen hier auch eine Reihe weiterer Schaeden geltend gemacht werden.
     
  2. 01i3um73vxc1

    01i3um73vxc1 Nach Verwarnungen dauerhaft verreist
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    Da Easyjet freiwillig ja nicht bereit ist was zu zahlen werde ich das auf jeden Fall auch tun. Vorher muss ich aber ja noch möglichst viele Informationen sammeln.
     
  3. ecco_giorgio

    ecco_giorgio Pilot

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    Bin mir nicht sicher, ob der Klageweg nicht doch günstiger als EUclaim wäre. Denn bezogen auf den Ausgleich von 250,- € sind die 27% + 25,. €, die EUclaim kassiert, deutlich mehr als die 70,- € Gerichtskassenvorschuss. Wenn Du auch auf die Spesen klagst, werden das wohl 105,- € Vorkasse auf Grund des höheren Streitwertes.
     
  4. Lea

    Lea Entdecker

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    hey
    habe heute eine antwort von easyjet erhalten. was haltet ihr davon? soll ich den vorschlag annehmen oder lieber auf meine 250 euro entschädigung drängen?

    vielen Dank, dass Sie uns kontaktiert haben.

    Ich möchte mich vielmals für die Unannehmlichkeiten entschuldigen, die Ihnen durch die Verspätung des Fluges entstanden sind. Da die Sicherheit der Passagiere vorgeht, werden Maschinen erst dann für startbereit erklärt, wenn wir die Sicherheit des Fluges garantieren können. Ich kann Ihnen versichern, dass wir bemüht sind Verspätungen so niedrig wie möglich zu halten und auch in diesem Fall alle Anstrengungen unternommen wurden, um die Unterbrechung zu verkürzen.

    Basierend auf unseren Bestimmungen können Passagiere, die sich bei einer Verspätung ab einer Stunde gegen eine Fortsetzung der Reise entscheiden, eine kostenlose Umbuchung vornehmen oder erhalten eine Gutschrift für den betroffenen Flug (bzw. Hin- und Rückflug).

    Da Sie sich gegen eine Fortsetzung oder Umbuchung der Reise entschieden haben (und den Rückflug auch nicht genutzt haben), kann ich Ihnen eine Gutschrift dafür einrichten. Sie müssen Ihr Guthaben innerhalb von 6 Monaten verwenden. Das bedeutet allerdings nicht, dass Sie innerhalb dieser 6 Monate fliegen, sondern nur, dass Sie das Guthaben innerhalb dieses Zeitraums benutzen müssen.
    Unsere Geschäftsbedingungen für solche Fälle finden Sie unter folgendem Link:

    http://www.easyjet.com/DE/Flugbuchung/r ... tml#delays

    Teilen Sie mir bitte mit, ob Sie mit der Erstattung in Form einer Gutschrift einverstanden sind. Sobald Sie dem zustimmen, werde ich die Gutschrift einrichten.

    Nochmals vielen Dank, dass Sie sich die Zeit genommen haben, uns zu kontaktieren. Sollten Sie weitere Hilfe benötigen, zögern Sie bitte nicht, erneut mit uns Kontakt aufzunehmen. Wir sind Ihnen gerne jederzeit behilflich.

    Mit freundlichen Grüßen,
     
  5. Klaus_Dieter

    Klaus_Dieter Silver Member

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    Drücke dir alle Daumen, und hoffe wirklich inständig, dass du dein Recht bekommst. Es ist echt eine Unverschämtheit, eine Parodie des Rechts, dass eine Fluggeselschaft planmässig versucht, klare Ansprüche abzuwehren.

    Nur @ecoo-giorgio, befürchte ich , dass das Risiko einer Klage grundsätzlich höher ist. Denn wenn man verliert hat man ja auch die Kosten der Gegenseite zu tragen und die werden sich von einer Kanzlei vertreten lassen. Und höchstwahrscheinlich sind die Erstattungsbeträge nicht annähernd ausreichend um deren Honorar zu zahlen!
    Aber, wenn du recht bekomms, überhaup kein Problem.

    Überlege gerade mal, was eigentlich passieren würde, wenn man bei einem Vergleich, weil man eben nur teilweise recht hat, mehr Kosten hat, als man an Erschädigung bekommt. Dann muss wohl oder übel noch Geld zusetzen, obwohl man zu Recht sich wehrte.
     
  6. Travelman

    Travelman Bronze Member

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    Naja, in dem Fall wehrte man sich ja nur zu einem gewissen Teil zu recht. Bei einem Streitwert von 250€ müsste man wohl mit 255€ Verfahrenskosten (inkl. Anwälte) rechnen: http://www.justiz.nrw.de/BS/Hilfen/Kostenrechner.php
    (Hat man z.B. Recht auf 125€, weil man eine Halbierungsklausel nicht eingerechnet hat, bliebe man wohl auf 50% * 255€ = 127,50€ Verfahrenskosten sitzen. Also macht man einen Verlust von 2,50€...)

    Ich persönlich würde allerdings lieber einen Dienst in Anspruch nehmen, der evtl. Kosten abfedert, auch wenn sie Provision kostet, weil ich mir in solchen Sachen einfach nicht so sicher bin, keine Rechtsschutzversicherung habe und keine Lust auf den Nervenaufwand hätte.
     
  7. ecco_giorgio

    ecco_giorgio Pilot

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    @ Klaus_Dieter

    Ich sehe der Sache mit Gelassenheit entgegen. Es ist nur noch eine Woche Frist, in der sich EJ zum schriftlichen Vorverfahren gegenüber dem Amtsgericht äußern kann, ob sie sich verteidigen, sprich prozessieren, einfach die Streitwert ersetzen oder ein Versäumnisurteil riskieren, was wohl die unwahrscheinlichste der drei Varianten ist.

    Ich bin der Meinung, dass mir für mein Risiko eine Menge an Unterhaltung geboten wird. Wenn man bedenkt, was der Besuch einer guten Opernaufführung kostet und mir würden sogar echte Richter und gegnerische Top-Anwälte geboten werden, :)
     
  8. Sir

    Sir Bronze Member

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    Also was EUClaim angeht, würde ich mal ganz stark vermuten, dass es diese Einrichtung nur deshalb gibt, weil es so wahrscheinlich ist, zu gewinnen. Es gibt ja auch keine Pendants für Mietrechtsstreitigkeiten o.ä. Es ist nun einmal so, dass die Beweislast für den außergewöhnlichen Umstand bei der Airline liegt und es nicht so einfach ist, diesen darzulegen. Schon gar nicht für Easyjet und Consorten. Das ganze ist Rechtsberatung von der Stange. Habe ich einmal einen Klageschriftsatz, kann ich den immer wieder verwenden. Deswegen habe ich ja meinen Schriftsatz hier gelegentlich mal als Vorlage angeboten. Manchmal überlege ich mir auch, ganz offiziell Prozessvertretung für stehen gelassene Fluggäste anzubieten. Weil es so schrecklich einfach ist. Vor diesem Hintergrund würde ich nur zu EuClaim gehen, wenn es sehr unsicher ist oder der Abflughafen außerhalb Deutschlands liegt.
     
  9. Lea

    Lea Entdecker

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    Die antwort kam, nachdem ich easyjet auf die eu-richtlinie aufmerksam gemacht habe.
    so wie ich es verstanden habe, habe ich aber tatsächlich anspruch auf entschädigung bei einer verspätung.
    außerdem denke ich, dass technische störungen durchaus kein außergewöhnlicher umstand sind.
    was meint ihr? soll ich weitermachen?

    In einigen Fällen sind Passagiere gemäß der Richtlinie 261/2004 der Europäischen Union zu einer Entschädigungszahlung berechtigt. In dieser Richtlinie ist klar geregelt in welchen Fällen eine Entschädigung gezahlt werden kann. Wenn ein Flug annulliert wird oder einem Passagier das Einsteigen verweigert wird, so kann dies ein Grund sein, dass Passagiere berechtigt sind, eine Entschädigung zu bekommen. Die Richtlinie sieht keine Entschädigung vor, wenn der Flug verspätet war. Aus unseren Aufzeichnungen geht hervor, dass dieser Flug nicht storniert wurde, sondern lediglich verspätet war.

    Ungeachtet dessen war der Grund für die Verspätung eine technische Störung. Ein solches Ereignis stellt im Rahmen der EU-Bestimmungen einen „außergewöhnlichen Umstand“ dar, welcher außerhalb der Kontrolle der Fluggesellschaft liegt.

    Aufgrund der oben genannten Erklärungen muss ich Ihnen mitteilen, dass wir Ihnen die geforderte Entschädigung nicht zahlen können.
     
  10. Lea

    Lea Entdecker

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    Hey, habe eben nochmal die Artikel angeguckt und gesehen, dass easyjet leider recht hat. artikel 7 bezieht sich auf die annulierung von flügen. ich hab damit kein anspruch auf 250€ und muss mich wohl mit dem gutschein zufrieden geben.
     
  11. Sir

    Sir Bronze Member

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    @ Lea

    Hatten wir das Thema nicht schon? EJ hat nicht recht! Es stimmt zwar, dass sich aus dem Text der VO kein Anspruch auf Ausgleichszahlung ergibt, wenn ein Flug verspätet ist. Der EuGH hat das Recht auf Ausgleichszahlung aber auf große Verspätungen (bei einer Ankunftsverspätung ab 3 Stunden) ausgeweitet (siehe Urteil v. 19.11.2009, Rs. C?402/07 und C?432/07 Sturgeon u.a.). Außerdem hat der EuGH entschieden, dass technische Störungen grundsätzlich keinen außergewöhnlichen Umstand darstellen (siehe Urteil v. 22.12.2008, Rs. C?549/07 Wallentin-Hermann). Beide Urteile kennt der Customer Service garantiert. Hier soll der Kunde wieder hinters Licht geführt werden. Meines Erachtens solltest Du in einer weiteren Email unter Verweis auf die Urteil auf die Ausgleichszahlung bestehen.
     
  12. dido78

    dido78 Pilot

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    So.
    75€ sind unterwegs zum Amtsgericht...Ich freue mich auf die Reaktion von Air France, so oder so ;-)
     
  13. ecco_giorgio

    ecco_giorgio Pilot

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    @ Lea

    Dein Fall in noch in anderer Hinsicht merkwürdig. EJ wäre bei einer derartigen Verspätung verpflichtet gewesen, Dir am Flughafen eine schriftliche Rechtshilfebelehrung auszuhändigen. Hat EJ dies unterlassen, ist dieser Aspekt zudem ein Verstoß. Werden die zwar abstreiten, ist auf vor Gericht ein zu erwähnender Aspekt.

    Übrigens steht in genau dieser Rechtshilfebelehrung etwas über Deinen Ausgleichsanspruch bei Verspätungen ab drei Stunden. Es ist zu seltsam, dass EJ abstreitet, was sie selber korrekt geschrieben haben. Ich habe genau dieses Schrift gescannt und an EJ als Anhang zu meinen Ansprüchen gesendet. Es wurde ignoriert und es erfolgte die gleichen ablehnenden Formulierungen, wie in Deinem Fall. Gegen ein derartiges Verhalten kann man eigentlich nur klagen. Gerne würde ich die Rechtshilfebelehrung von EJ hier einstellen, aber das geht wohl leider nicht.
     
  14. 01i3um73vxc1

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    Ich hab so einen Zettel bekommen, allerdings nur auf Englisch und mit der Überschrift "Ihr Flug wurde gestrichen". Da steht aber nicht drauf welcher Flug und eine Unterschrift fehlt auch, sodass dieser Wisch wohl relativ wertlos ist.
     
  15. ecco_giorgio

    ecco_giorgio Pilot

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    @ 01i3um73vxc1

    Mir sind nur zwei englischsprachige Rechtshilfebelehrungen bekannt. Die Eine, welche in Deutschland verteilt wird, enthält eigentlich nur Ansprechadressen etc. aber keine eigentliche Rechtshilfe. Die Andere, ist direkt auf EJ-Papier gedruckt mit dem typischen orangen Logodesign. Falls Du diese hast, so steht auf der Rückseite im zweiten Abschnitt eine ensprechende Erläuterung unter dem Begriff "rerouting". Eine Unterschrift ist bei Firmenpapier mit Anschrift kaum notwendig. Wie gesagt, ich hätte die Dokumente hier gerne eingestellt, nur geht das in diesem Forum leider nicht.
     
  16. Sir

    Sir Bronze Member

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    Ich kann mir gut vorstellen, dass die Belehrungen nicht in allen Annullierungs- und Verspätungsfällen verteilt werden. Ich jedenfalls habe in meinem eigenen Verspätungsfall damals von Easyjet keine Belehrung erhalten.
     
  17. ecco_giorgio

    ecco_giorgio Pilot

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  18. 01i3um73vxc1

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    Die haben wir bekommen, ja. Da sind auf der Vorderseite aber auch Felder wo man den genauen Flug eintragen kann. Hab den genauen Wortlaut nicht im Kopf, aber es war in etwa "Your flight from xxx to xxx was canceled". Da das nicht ausgefüllt wurde kann Easyjet nun natürlich behauptet ich habe den Wisch sonstwo her. Ansonsten wäre das eine Bestätigung gewesen, dass der Flug eben nicht verschoben sondern storniert wurde. Wobei das ja garnicht so ausschlaggebend ist, viel eher würden mich ja die außergewöhnlichen Umstände interessieren, aber die will Easyjet immernoch nicht rausrücken, angeblich könnte ich mich dazu an die Polizei wenden, haha.
     
  19. Lea

    Lea Entdecker

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    und was mach ich jetzt? haben die doch recht oder habt ihr es geschafft trotzdem geld zu bekommen?

    Ich bin mit der Vorabentscheidung (Sturgeon gegen Condor und Böck gegen Air France SA), der Vierten Kammer des Europäischen Gerichtshofes, die Sie angesprochen haben, vertraut. Aus unserer Sicht hat diese Vorabentscheidung zur Verwirrung einer bis zu dem Zeitpunkt sehr deutlichen Rechtsvorschrift geführt. Des Weiteren ist eine Vorabentscheidung nicht auf andere Fälle übertragbar und nur verbindlich für den Fall, in dem sie getroffen wurde. Derzeit versuchen wir, diese Frage auf dem Gerichtsweg zu klären. Bis es zu einer Entscheidung kommt, kann easyJet Ihrer Forderung nicht zustimmen.

    Auch wenn die Entscheidung im Fall Sturgeon beibehalten wird, haben Sie in Anbetracht der Umstände der Verspätung keinen Anspruch auf die Entschädigung. Die EU-Verordnung kategorisiert Situationen, die außerhalb unserer Kontrolle liegen als „außergewöhnliche Umstände“. Wenn ein Flug wegen eines „außergewöhnlichen Umstandes“ verspätet ist, haben die Passagiere keinen Anspruch auf eine Entschädigung, da dieser Umstand als außerhalb der Kontrolle der Fluggesellschaft betrachtet wird.

    Falls entschieden würde, das Urteil im Fall Sturgeon beizubehalten, so bin ich überzeugt, dass der Grund der Verspätung in Ihrem Fall in die Kategorie eines „außergewöhnlichen Umstands“ fallen würde.

    Aufgrund der oben genannten Erklärungen, müssen wir Ihre Forderung leider ablehnen.
     
  20. Sir

    Sir Bronze Member

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    Positiv ist anzumerken, dass man hier an einen Sachbearbeiter geraten ist, der sich nicht auf Textbausteine beschränkt. Ich würde aber nochmals zurückmailen. In der Email kannst Du darauf hinweisen, dass der EuGH keineswegs über einen einzelnen Fall, sonderen über die Auslegung europäischen Rechts entschieden hat. Außerdem solle man Dir wenigstens mitteilen, worin genau die technische Störung lag.
     

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